SATZUNG - WESNA FFM e. V.

Wissen-Erfahrung-Spaß-Nähe-Alle FFM

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Sprache und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „WESNA FFM e. V.“ oder „Wissen-Erfahrung-Spaß-Nähe-Alle FFM “
(2) Der Verein hat den Sitz in Frankfurt am Main und wurde bei Gründung ins Vereinsregister eingetragen.
(3) Die offizielle Hauptsprache des Vereins ist Deutsch, möglich ist die Anwendung von Russisch und Englisch.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1)

Der Verein WESNA FFM e. V. Wissen-Erfahrung-Spaß-Nähe-Alle FFM verfolgt ausschließlich und

 unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der

Abgabenordnung gemäß § 52 (2) AO:

–  die Förderung von Kunst und Kultur;

– die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;

– die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegs – und Katastrophenopfer;

– die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern

(2)

Der Verein richtet sich an alle Menschen, die sich zu den Prinzipien von Selbstbestimmung,

Freiheit und Demokratie bekennen; insbesondere an Menschen aus Osteuropa, denen Asyl

gewährt wurde, die vor Krieg oder Katastrophen geflohen oder die aus anderen Gründen

nach Frankfurt und in das Rhein-Main-Gebiet migriert sind.

Der Satzungszweck wird u.a. umgesetzt durch:

– Beratung (beruflich, sozial, psychologisch / systemisch, gesundheitlich);

– Vernetzungsangebote / Hilfe zur Selbsthilfe in allen Bereichen des Lebens;

– Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung des interkulturellen Austausches;

– Vernetzung mit und Errichtung (und ggf. Betreibung) von Begegnungsstätten in Frankfurt / im

Rhein-Main-Gebiet;

– Veröffentlichung von Informationen zu Beratungs- und Vernetzung

– Aufrechterhaltung und Pflege der verschiedenen Sprachen und Traditionen

– Förderung der Integration durch praktische Unterstützung, Übersetzungsleistungen, Begleitungen /

Beratungen bei der systematischen Arbeitsuche  

– Kulturelle Angebote, z.B. bildende Kunst, Literatur, darstellende Kunst oder Musik

– die Förderung von selbstbestimmtem Leben, Freiheit und Demokratie, insbesondere

durch politische Bildung, Aufklärung, Beratung und Vernetzung;

– die Unterstützung von Migranten für die erfolgreiche Integration, z. B. beim Erwerb der in

Deutschland benötigten Qualifikationen und Arbeitssuche.

– eine Plattform zu bieten für Vernetzung / Verflechtung der deutschen und osteuropäischen Kunst und Kultur.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen ihre Tätigkeit in der Rolle als

Sprecher, Referenten, Kuratoren und Experten.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Verein darf auf Grund eines Beschlusses des Vorstands den im Verein tätigen Personen eine

„Ehrenamtspauschale“ / „Übungsleiterpauschale“ im Sinne von § 3 Nr. 26 lit. a EStG gewähren.

§ 3 Mitgliedschaft, Beiträge

(1) Mitglieder
Die Mitgliedschaft in der Organisation ist freiwillig.

(a) Stimmberechtigte Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können volljährige, natürliche Personen sein, soweit sie die satzungsgemäßen
Ziele des Vereins im Sinne von § 2 anzuerkennen und zu fördern bereit sind. Ordentliche Mitglieder
sind stimmberechtigt, sofern sie ihrer Verpflichtung zur Zahlung des festgelegten Mitgliedsbeitrags
nachkommen.

(b) Nicht-Stimmberechtigte Mitglieder
Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die bereit sind, den Zweck des Vereins
ideell und materiell zu fördern. Ehrenmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die
sich in besonderem Maße um die Ziele des Vereins verdient machen oder gemacht haben.

(2) Erwerb der Mitgliedschaft

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag /Beitrittserklärung, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit.

(3) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet

(a) durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(b) durch Ausschluss aus dem Verein auf Beschluss des Vorstands, sofern das Mitglied in erheblichem

Maß gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz einmaliger Mahnung im Rückstand ist. Das betroffene Mitglied kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe Einspruch gegen den Ausschluss einlegen.

Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.

(c ) mit dem Tod der natürlichen bzw. der Auflösung der juristischen Person. Das ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein

(4) Mitgliedsbeiträge

Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge (Aufnahme- und Mitgliedsbeitrag) für den Verein werden vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(5) Vereinsausschluss von Mitgliedern: Falls ein Vereinsmitglied den Jahresbeitrag innerhalb von 6 Monaten nicht gezahlt hat, wird er / sie ohne vorherige Erinnerung und Kündigungsschreiben aus dem Verein WESNA FFM e. V. ausgeschlossen.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Verein kann als weiteres
Organ einen Beirat bilden.

§ 5 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 1 Person. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Bei der Kündigung und Ausscheidung eines Vorstands aus dem Verein soll eine kurzfristige vollumgängliche Übergabe der Verantwortlichkeiten und Aufgaben so gestaltet sein, dass der Verein in seinem gemeinnützlichen Geschäftsbetrieb nicht beeinträchtigt wird und dabei dem Verein kein Schaden entsteht. Falls während der Vorstandtätigkeit immaterielle Güter (z. B. Soziale Medien) entstanden sind, gehen sie nach Ausscheiden aus dem Verein in den Besitzt des Vereins über.

Beim Ausscheiden eines Vorstands aus dem Verein ist eine Vertraulichkeitserklärung zu unterschreiben.

(2) Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

(b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

(c ) Vorbereitung des Tätigkeits- und Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Tätigkeits- und Kassenberichts

(d) Beschlussfassung über die Neuaufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführerin bestellen. Diese ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vorstand kann zur Verwirklichung des Vereinszwecks einer Geschäftsstelle einrichten.

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt.

(5) Zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als Euro 3.000 ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

(6) Ein Mitglied des Vorstandes kann für seine Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung von maximal 840,00 € p. a. erhalten

(7) Ein Vorstandsmitglied darf auch als Sprecher / Expert / Referent tätig sein.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindesten einmal jährlich einzuberufen. Sie wird vom Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung beantragen, die vom Vorstand innerhalb einer Woche an die Vereinsmitglieder weiterzuleiten ist. Über die Annahme der  Ergänzungs- oder Änderungsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültig.

(3) Der Vorstand hat unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangt

(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

(5) Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung der Stimmberechtigung auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist möglich. Die Übertragung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Auf jedes stimmberechtigte Mitglied kann maximal eine zusätzliche Stimme übertragen werden.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültig. Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich

(7) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben oder durch Stimmzettel. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, sobald dies von einem stimmberechtigten Vereinsmitglied beantragt wird

(8) Über die Mitgliederversammlung und die Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt (Protokollführerin wird am Anfang der Mitgliederversammlung gewählt) und dieses ist vom Vorstand zu unterzeichnen

(9) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussfassende Vereinsorgan. Sie ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

(a) Wahl des Vorstands

(b) Genehmigung des vom Vorstand vorgestellten Tätigkeiten- und Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands

(c ) Festlegung der Mitgliedsbeiträge

(d) Satzungsänderungen

(e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Vereinsmitglieder

(f) Wahl von einer Finanzprüferin für die Dauer von einem Jahr, die weder dem Vorstand noch einem dem Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen und in der Mitgliederversammlung Bericht erstatten sowie die Entlastung des Vorstands beantragen.

(g) Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschluss eines Vereinsmitglieds durch den Vorstand.

(h) Ernennung von Ehrenmitgliedern

(i) Auflösung des Vereins

(10) Arbeit der Vereine nach § 5 Covid 19 MaßnG auch online

(a) 1. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

(b) 2. Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform /oder durch online Abstimmung abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

§ 7 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 8 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt nach gefasstem Auflösungsbeschluss zwei Liquidatorinnen zur Abwicklung.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

§ 10 Gründung eines Nothilfefonds WESNA für russischsprachige Frauen

Der Vorstand des WESNA FFM e.V. ist berechtigt, Spendenaufrufe zu besonderen Themen ins Leben zu rufen, die mittelbar oder unmittelbar mit den Vereinszwecken zusammenhängen, z.B. Unterstützung von Opfern aus Katastrophen- oder Kriegsgebieten sowie für die Flüchtlingshilfe.  Die Verwendung der Mittel erfolgt zu den im jeweiligen Spendenaufruf genannten Zwecken. Vorschläge zu Mittelverwendung werden ausschließlich von Vereinsmitgliedern zugelassen, vom Vorstand auf Zweck- und Rechtmäßigkeit geprüft und verteilt.

Frankfurt am Main,

18.12.2024

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