SATZUNG
Beschlossen zuerst auf der Gründungsversammlung am 04.01.2020 in Freiburg,
ergänzt am 29.01.2021 (COVID 19 Regelungen)
ergänzt am 28.01.2022 (neue §§)
akut ergänzt am 29.03.2022 (Krieg in Ukraine – Erweiterung des Zwecks – zusätzlich Flüchtlingshilfe)
berichtigt am 09.02.2023 (Vorstand §5 Satz 1)
berichtigt am 17.03.2023 (Vorstand §5 Satz 2a)
berichtigt am 28.04.2023
Präambel
Zielperspektiven des Vereins „WESNA e. V. oder „Wissen-Erfahrung-Spaß-Nähe-Alle“ sind:
die Realisierung der gesellschaftlichen Chancengleichheit von Frauen und Männern (nach § 52 Absatz 2 Punkt 18 der Abgabeordnung (AO)). Der Verein unterstützt u. a. die
Selbstentwicklung und Entfaltung der russischsprachigen Frauen aller Nationalitäten (z. B.
aus allen GUS-Staaten), die in Freiburg oder in der Umgebung wohnhaft sind.
Der Verein dient der Unterstützung der Integration, der Vernetzung und beruflichen Förderung u. a. von Frauen, die in Studium, Wissenschaft, Industrie, Sozialer Wohlfahrtspflege oder anderen Institutionen beschäftigt sind oder waren oder als selbständige Unternehmerinnen tätig sind oder waren oder berufstätig werden wollen.
Die Unterstützung des Vereins umfasst sowohl die Hilfe bei ihrer Integration in die Bundesrepublik Deutschland (u. a. Kenntnisse der Deutschen Sprache, Grundwerte, Rechtsordnung, Leitkultur, Arbeitsmarkt, Wirtschaft, Politik, Finanzen usw.), als auch Förderung bei Erhalt ihrer Kultur, russischer Sprache und ihrer Heimat und Identität.
Der Verein wird sich mit der Integration und der Sozialisierung der Flüchtlinge sowie den Maßnahmen gegen die Diskriminierung und mit der Unterstützung von der ganzen russischsprachigen Bevölkerung in Europa beschäftigen.
§ 1 Name, Sitz, Sprache und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „WESNA e. V.“ oder „Wissen-Erfahrung-Spaß-Nähe-Alle“.
(2) Der Verein hat den Sitz in Freiburg im Breisgau und wurde bei Gründung ins Vereinsregister
eingetragen.
(3) Die offizielle Hauptsprache des Vereins ist Deutsch, möglich ist auch Englisch.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele, Zweck und Wesen
(1) Der Verein basiert auf der deutschen Rechtsordnung (BGB, AO, EStG) und verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung, § 52, Absatz 2, Punkt 18.
Zwecke des Vereins sind die erfolgreiche Integration und u. a. die Förderung der Gleichberechtigung
von Frauen und Männern. Die Förderung wird explizit durch die Bildung von Frauen und ihre
anschließende erfolgreiche Integration unterstützt.
Ab 01.04.2022 wird sich der Verein mit der Integration und der Sozialisierung der Flüchtlinge sowie
den Maßnahmen gegen die Diskriminierung und mit der Unterstützung von der ganzen
russischsprachigen Bevölkerung in Europa beschäftigen.
(2) Diesen Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– die Förderung der Selbstentwicklung, der Selbstverwirklichung von Frauen und die
Unterstützung von Frauen in allen Lebensbereichen durch den Austausch von Ideen,
Erfahrungen, Informationen und Wissen.
- Umfassende Befriedigung und Schutz der sozialen, wirtschaftlichen, kreativen und sonstigen
gemeinsamen Interessen der Mitglieder. - die Unterstützung von Frauen in unterschiedlichen beruflichen und nachberuflichen
Veränderungsprozessen, - die Unterstützung von Frauen, die ins Berufsleben einsteigen wollen oder müssen,
- Erhalt und Weiterentwicklung des bestehenden heterogenen Netzwerks aus vielfältigen
unterschiedlichen Branchen und Fachrichtungen, - geeignete Fördermaßnahmen
- Konkrete Maßnahmen hierzu können sein:
- Einrichtung virtueller Netzwerkplattformen
- Durchführung von Netzwerktreffen
- Vermittlung von Informationen, Erfahrungen und Wissen (Themen s. Präambel)
- Bildung von Expertinnen-Arbeitsgruppen
- Kontaktaufnahme zu Sponsoren, Multiplikatorinnen und Multiplikatoren sowie
öffentlichen und privaten Förderern oder Fördereinrichtungen - Organisation und Durchführung von Weiterbildungen (Seminare, Workshops,
Vorträge, Abhalten von Meetings, Konferenzen, Vorlesungen, Schulungen,
Webinaren, Meisterkursen, spezialisierten Schulungskursen, runden Tischen,
Konsultationen, kreativen Veranstaltungen, Wettbewerben, Festivals und anderen
Veranstaltungen;) - Angebot von Mentoring
- Verfassen (Erstellen) von Informationsmaterialien jeglicher Art und deren
Verbreitung mit beliebigen Kommunikationsmitteln, auch über das Internet; - Interview mit erfolgreichen Frauen;
- Unterstützung bei der Wahl der Richtung der beruflichen Karriereentwicklung
- Organisation von thematischen „Master Classes“: u. a. Deutsch, Englisch, Finanzen,
Politik, Kultur usw. - Unterstützung bei der Organisation und Durchführung von Wohltätigkeitsveranstaltungen
- Jede akute mögliche Hilfe (sachliche, finanzielle, psychologische, moralische,
Wohnungssuche, Übersetzungen usw.) für bedürftige Flüchtlinge - Geeignete Maßnahme für Adaption / Integration von Flüchtlingen
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen ihre Tätigkeit in der Rolle als Sprecher und Experten.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein darf auf Grund eines Beschlusses des Vorstands den im Verein tätigen Personen eine „Ehrenamtspauschale“ im Sinne von § 3 Nr. 26 lit. a EStG gewähren.
§ 3 Mitgliedschaft, Beiträge
(1) Mitglieder
Die Mitgliedschaft in der Organisation ist freiwillig.
(a) Stimmberechtigte Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können volljährige, natürliche Personen sein, soweit sie die satzungsgemäßen
Ziele des Vereins im Sinne von § 2 anzuerkennen und zu fördern bereit sind. Ordentliche Mitglieder
sind stimmberechtigt, sofern sie ihrer Verpflichtung zur Zahlung des festgelegten Mitgliedsbeitrags
nachkommen.
(b) Nicht-Stimmberechtigte Mitglieder
Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die bereit sind, den Zweck des Vereins
ideell und materiell zu fördern. Ehrenmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die
sich in besonderem Maße um die Ziele des Vereins verdient machen oder gemacht haben.
(2) Erwerb der Mitgliedschaft
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den
Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit.
(3) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
(a) durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine
Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(b) durch Ausschluss aus dem Verein auf Beschluss des Vorstands, sofern das Mitglied in erheblichem
Maß gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
trotz einmaliger Mahnung im Rückstand ist. Das betroffene Mitglied kann innerhalb von vier Wochen
nach Bekanntgabe Einspruch gegen den Ausschluss einlegen.
Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.
(c ) mit dem Tod der natürlichen bzw. der Auflösung der juristischen Person. Das ausscheidende oder
ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Das Erlöschen der
Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
(4) Mitgliedsbeiträge
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge (Aufnahme- und Mitgliedsbeitrag) für den Verein
werden vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(5) Vereinsausschluss von Mitgliedern: Falls ein Vereinsmitglied den Jahresbeitrag innerhalb von 6
Monaten nicht gezahlt hat, wird er / sie ohne vorherige Erinnerung und Kündigungsschreiben aus
dem Verein WESNA e. V. ausgeschlossen.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Verein kann als weiteres
Organ einen Beirat bilden.
§ 5 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 3 Vereinsmitglieder und wird kollegial geführt. Der Vorstand gibt
sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je
zwei Vorstandmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Falls ein Vorstandmitglied frühzeitig
ausscheidet, führen die zwei Vorstandmitglieder die Vereinsgeschäfte bis zur nächsten planmäßigen
Mitgliederversammlung.
Bei der Kündigung und Ausscheidung eines Vorstandsmitgliedes aus dem Verein soll eine kurzfristige
vollumgängliche Übergabe der Verantwortlichkeiten und Aufgaben so gestaltet sein, dass der Verein
in seinem gemeinnützlichen Geschäftsbetrieb nicht beeinträchtigt wird und dabei dem Verein kein
Schaden entsteht. Falls während der Vorstandtätigkeit immaterielle Güter (z. B. Soziale Medien)
entstanden sind, gehen sie nach Ausscheiden aus dem Verein in den Besitzt des Vereins über.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem Verein ist eine Vertraulichkeitserklärung zu
unterschreiben.
(2) Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren in Form einer Blockwahl gewählt. Das bedeutet,
dass mindestens eine Wahlliste angefertigt wird, auf der jeweils drei Kandidaten stehen. Gewählt
sind die Mitglieder der Liste, die die Mehrheit erreicht. Jedes Mitglied darf für die Vorstandsposten
kandidieren.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
(a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
(b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
(c ) Vorbereitung des Tätigkeits- und Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Buchführung,
Erstellung des Tätigkeits- und Kassenberichts
(d) Beschlussfassung über die Neuaufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführerin bestellen. Diese ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vorstand kann zur Verwirklichung des Vereinszwecks eine Geschäftsstelle einrichten.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt.
(5) Zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als Euro 3.000 ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
(6) Ein Mitglied des Vorstandes kann für seine Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung von maximal 850,00 € p. a. erhalten.
(7) Ein Vorstandsmitglied darf auch als Sprecher / Expert tätig sein
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindesten einmal jährlich einzuberufen. Sie wird vom
Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich einberufen.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung beantragen, die vom Vorstand innerhalb einer Woche an die Vereinsmitglieder weiterzuleiten ist. Über die Annahme der Ergänzungs- oder Änderungsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültig.
(3) Der Vorstand hat unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangt.
(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
(5) Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung der Stimmberechtigung auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist möglich. Die Übertragung hat in
schriftlicher Form zu erfolgen. Auf jedes stimmberechtigte Mitglied kann maximal eine zusätzliche Stimme übertragen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültig. Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben oder durch Stimmzettel. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, sobald dies von einem stimmberechtigten Vereinsmitglied beantragt wird.
(8) Über die Mitgliederversammlung und die Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt (Protokollführerin wird am Anfang der Mitgliederversammlung gewählt) und dieses ist von zwei
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(9) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussfassende Vereinsorgan. Sie ist für folgende
Angelegenheiten zuständig:
(a) Wahl des Vorstands
(b) Genehmigung des vom Vorstand vorgestellten Tätigkeiten- und Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
(c ) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
(d) Satzungsänderungen
(e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Vereinsmitglieder
(f) Wahl von zwei Finanzprüferinnen für die Dauer von einem Jahr, die weder dem Vorstand noch einem dem Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen und in der Mitgliederversammlung Bericht erstatten sowie die Entlastung des Vorstands beantragen.
(g) Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschluss eines Vereinsmitglieds durch den Vorstand.
(h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(i) Auflösung des Vereins
(10) Arbeit der Vereine in der Pandemiezeiten nach § 5 Covid 19 MaßnG
(a) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(b) 1. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(b) 2. Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform /oder durch online Abstimmung abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
§ 7 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen
allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 8 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt nach gefasstem Auflösungsbeschluss zwei Liquidatorinnen zur Abwicklung.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
§ 10 Gründung eines Nothilfefonds WESNA für russischsprachige Frauen
Im Jahr 2022 wurde die Gründung einer Nothilfefond für junge Migrantinnen geplant und durchgeführt. Das betrifft die russischsprachigen Migrantinnen, die in finanzielle Not geraten sind,
sich momentan in einer Lebenskrise befinden und denen eine Zwangsräumung und/oder Rückkehr ins Heimatland bei beispielsweise Nichtbezahlung der Miete/Studiengebühren etc. droht.
Die Unterstützung wird in Form eines offiziellen privaten Darlehensvertag erfolgen (mit dem Verein WESNA e. V. als Gläubiger). Der Fond Nothilfe WESNA beginnt mit 1000 EUR (ein Tausend €) als
Stammkapital.
Die Mitglieder von WESNA e. V. und andere Sponsoren können diesen Fond mit ihren freiwilligen Spendenzahlungen jederzeit unterstützen. Vor jeder Entscheidung wird eine Sonderkommission
gebildet, die Hilfsbedürftigkeit der Anfragenden prüfen wird.
§11 Berechtigung zu den Spendenaufrufen und ihre rechtmäßige Verwendung
Der Gesamtvorstand des WESNA e.V. ist berechtigt, Spendenaufrufe zu besonderen Themen ins Leben zu rufen, die mittelbar oder unmittelbar mit den Vereinszwecken (insb. Integration, Adaption
und Förderung der Gleichstellung) zusammenhängen, z.B. Unterstützung von Opfern aus Katastrophen- oder Kriegsgebieten sowie für die Flüchtlingshilfe.
Die Verwendung der Mittel erfolgt
zu den im jeweiligen Spendenaufruf genannten Zwecken. Vorschläge zu Mittelverwendung werden ausschließlich von Vereinsmitgliedern zugelassen, vom Gesamtvorstand auf Zweck- und Rechtmäßigkeit geprüft und verteilt.
Freiburg im Breisgau, 28.04.2023